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Artikel 9 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 9

Die steuerliche Behandlung des Einkommens und des Vermögens der Gesellschaft wird durch das zwischen Österreich, Italien und der Gesellschaft abgeschlossene Protokoll geregelt, welches dem vorliegenden Übereinkommen als Anlage beigeschlossen ist und einen integrierenden Bestandteil desselben bildet.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161987

alte Dokumentnummer

N9196442335L

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