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Artikel 9 DBA – Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1

Artikel 9

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
  1. und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044872

alte Dokumentnummer

N3196735875J

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