Artikel 9 BFG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 9

Artikel IX.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

  1. 1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB) für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kapitalbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
  2. 2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 250 Millionen Schilling an Kapital und 2 250 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 250 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  3. 3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 300 Millionen Schilling an Kapital und 300 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 300 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  4. 4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1989

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004616

Dokumentnummer

NOR12050599

alte Dokumentnummer

N3198911835F

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