Artikel 9
Artikel IX.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1989 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
- 1. Ausfallsbürgschaften (§§ 1346, 1356 ABGB) für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kapitalbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;
- 2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 250 Millionen Schilling an Kapital und 2 250 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 250 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
- 3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden, BGBl. Nr. 373/1988, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 3 000 Millionen Schilling an Kapital und 3 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 3 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
- 4. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
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