Artikel 9
Artikel IX. Die Abgabe der angeforderten Akten erfolgt binnen acht Wochen vom Tage der Überlieferung der Anforderung an die österreichische Bundesregierung gerechnet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Artikel IX. Die Abgabe der angeforderten Akten erfolgt binnen acht Wochen vom Tage der Überlieferung der Anforderung an die österreichische Bundesregierung gerechnet.
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