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Artikel 10 Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1933

Artikel 10

Artikel X. Militärakten operativen, administrativen und gerichtlichen Inhaltes bis einschließlich 3. November 1918, welche nicht abgegeben werden, weil sie aus dem Geschäftsgang der österreichisch-ungarischen Militärbehörden erwachsen sind, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt.

Die Erhebung und Vorlage dieser Akten erfolgt ausschließlich durch die österreichische Archivverwaltung.

Soweit bei derartigen Akten ein Austausch möglich erscheint, erfolgt er unter dem Gesichtspunkte grundsätzlicher Gegenseitigkeit.

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