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Artikel 9 – Akkreditierung beratender Organisationen Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 9 – Akkreditierung beratender Organisationen

(1) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung die Akkreditierung von nichtstaatlichen Organisationen vor, die nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen gegenüber dem Ausschuss aus.

(2) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung des Weiteren die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.

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