vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 – Das Sekretariat Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 10 – Das Sekretariat

(1) Der Ausschuss wird vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.

(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Generalversammlung und den Ausschuss sowie einen Entwurf der Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)