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Artikel 9 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 9

Grundsätze für die Festsetzung und Einhaltung von Fristen

(1) Die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nach diesem Abkommen nicht eingerechnet.

(2) Bei der Festlegung von Fristen ist auf Fristen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ursprungspartei festgelegt sind, und auf die Komplexität der grenzüberschreitenden UVP (Charakter des Vorhabens, Übersetzungen usw.) Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061998

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