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Artikel 8 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 8

Nachkontrolle

Auf Verlangen der Ursprungspartei oder der betroffenen Partei wird festgelegt, ob eine Nachkontrolle durchgeführt wird und wenn ja, in welchem Ausmaß. Dabei ist auf mögliche negative grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, die Gegenstand der grenzüberschreitenden UVP waren, Bedacht zu nehmen. Es ist nach Artikel 7 der Espoo-Konvention vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40061997

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