Artikel 8
Nachkontrolle
Auf Verlangen der Ursprungspartei oder der betroffenen Partei wird festgelegt, ob eine Nachkontrolle durchgeführt wird und wenn ja, in welchem Ausmaß. Dabei ist auf mögliche negative grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, die Gegenstand der grenzüberschreitenden UVP waren, Bedacht zu nehmen. Es ist nach Artikel 7 der Espoo-Konvention vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20003907
Dokumentnummer
NOR40061997
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