Artikel 9
ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN
- 1. Die ersuchte Zollverwaltung ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das Ersuchen zu erledigen und leitet dazu erforderlichenfalls verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Schritte ein. Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Ressourcen so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.
- 2. Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollverwaltung der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.
- 3. Mit Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sein, einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Behörde, wenn diese für die ersuchende Behörde von Bedeutung ist. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten als die Beamten der ersuchten Behörde.
- 4. Die für die Ermittlungen bei Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Zollverwaltung dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlungen erteilen.
- 5. Die im Staatsgebiet der einen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre offizielle Funktion nachzuweisen. Sie dürfen weder Uniform noch Waffen tragen.
- 6. Die entsandten Beamten sind für alle Straftaten die sie begehen verantwortlich und genießen denselben Schutz wie die Zollbeamten der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, während sie im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesend sind.
- 7. Auf Ersuchen ist die ersuchende Zollverwaltung über Zeitpunkt und Ort der geplanten Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.
- 8. Wenn die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008617
Dokumentnummer
NOR40157252
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