Artikel 9
1. Außerhalb von Ortschaften darf die Mittelsenkrechte der Tafeln höchstens 2 m vom Fahrbahnrand entfernt sein, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
2. In Ortschaften und in Berggegenden darf der Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden äußersten Rand der Tafel und der Senkrechten auf dem Fahrbahnrand nicht weniger als 0,50 m betragen. In Ausnahmefällen darf dieser Abstand verringert werden.
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