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Artikel 10 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1964

Artikel 10

1. In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene der Straße.

2. Soweit als möglich ist auf demselben Straßenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.

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