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Artikel 99 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VII

Verwaltung und Disziplin

Artikel 99

Jeder Internierungsort soll der Befehlsgewalt eines verantwortlichen Offiziers oder Beamten unterstellt werden, der aus den regulären Militärstreitkräften oder der regulären Zivilverwaltung der Gewahrsamsmacht ausgewählt wird. Der den Internierungsort befehligende Offizier oder Beamte soll den Text des vorliegenden Abkommens in der offiziellen oder einer der offiziellen Sprachen seines Landes besitzen und für dessen Anwendung verantwortlich sein. Das Überwachungspersonal soll über die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sowie über die zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften unterrichtet werden.

Der Text des vorliegenden Abkommens sowie die Texte der gemäß dem vorliegenden Abkommen getroffenen besonderen Abmachungen sollen innerhalb des Internierungsortes in einer Sprache, welche die Internierten verstehen, angeschlagen werden oder aber sich im Besitze des Interniertenausschusses befinden.

Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art sollen den Internierten mitgeteilt und innerhalb der Internierungsorte in einer Sprache, die sie verstehen, angeschlagen werden.

Alle an einzelne Internierte gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.

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