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Artikel 99 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 99 hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

III. Gerichtliche Verfolgung

Artikel 99

Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die durch die zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehenden Gesetze der Gewahrsamsmacht oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.

Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.

Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.

Zu Art. 99 hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Schlagworte

Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004926

alte Dokumentnummer

N1195315193R

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