Zu Art. 99 hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
III. Gerichtliche Verfolgung
Artikel 99
Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die durch die zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehenden Gesetze der Gewahrsamsmacht oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.
Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.
Zu Art. 99 hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Schlagworte
Rückwirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004926
alte Dokumentnummer
N1195315193R
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