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Artikel 99 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

III. Gerichtliche Verfolgung

Artikel 99

Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die durch die zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehenden Gesetze der Gewahrsamsmacht oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.

Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.

Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.

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