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ARTIKEL 97 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 3

DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

ARTIKEL 97

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

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1 Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222045

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