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Artikel 96 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 96

(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.

(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043506

alte Dokumentnummer

N3195844251J

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