Artikel 96
(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043506
alte Dokumentnummer
N3195844251J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
