Artikel 96
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 96
Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.
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