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Artikel 94 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 94

Die Gewahrsamsmacht wird die geistige, erzieherische, sportliche sowie die der Erholung geltende Betätigung der Internierten fördern, wobei ihnen volle Freiheit zu lassen ist, daran teilzunehmen oder nicht. Sie soll alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten und den Internierten namentlich passende Räume zur Verfügung stellen.

Alle möglichen Erleichterungen sollen den Internierten gewährt werden, um ihnen zu gestatten, ihre Studien fortzuführen oder neue zu beginnen. Der Unterricht für die Kinder und Jugendlichen soll gewährleistet sein; sie können Schulen entweder innerhalb oder außerhalb des Internierungsortes besuchen.

Den Internierten soll die Möglichkeit geboten werden, sich körperlichen Übungen, dem Sport und Spielen im Freien zu widmen. Zu diesem Zwecke sind in allen Internierungsorten ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen. Kindern und Jugendlichen sollen besondere Spielplätze vorbehalten sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005068

alte Dokumentnummer

N1195315337R

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