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Artikel 90 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM VERLAUF EINER NICHT IM EISENBAHNVERKEHR

DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG

Artikel 90

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.

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