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Artikel 8 WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitfälle zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

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