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Artikel 7 WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 7

Konsultationen

Die Mitglieder konsultieren auf Ersuchen anderer Mitglieder über jede die Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigende Angelegenheit. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, auf dieses Übereinkommen Anwendung.

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