KAPITEL IV
ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 8
Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorgemerkten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen müssen die Papiere auf den Namen des Mieters lauten.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064111
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