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Artikel 8 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 8

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorgemerkten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht; bei Mietfahrzeugen müssen die Papiere auf den Namen des Mieters lauten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064111

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