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Artikel 8 Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2001

Artikel 8

Kontingente

  1. 1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel 10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.
  2. 2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029161

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