Artikel 7
Sanktionen
- 1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
- 2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
- a) Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;
- b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
- c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates ausbedungen ist.
- 3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
- 4. Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001886
Dokumentnummer
NOR40029160
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