Artikel 8
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20001340
Dokumentnummer
NOR40018490
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