Artikel 8
Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Gesetzesnummer
10011060
Dokumentnummer
NOR12141543
alte Dokumentnummer
N8199750256L
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