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Artikel 8 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 8

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen scheinen.

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