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Artikel 8 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 8

Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Vertraulichkeit und den physischen Schutz aller von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten Informationen mit allen notwendigen und im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehenden Maßnahmen. Klassifizierte Informationen werden ausschließlich zwischen den nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien ausgetauscht.

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