Artikel 8 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel 8

Artikel 8

Eine Person, die eine australische Frauenpension bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens so behandelt, als würde sie die Frauenpension auf Grund des Abkommens beziehen.

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