Artikel 8 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 8

Artikel 8

Eine Person, die von Australien eine australische Leistung bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens so behandelt, als würde sie die erstgenannte Leistung auf Grund des Abkommens beziehen.

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