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Artikel 8. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 8.

Zur Urtheilschöpfung in Betreff der Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages sind die Gerichte jenes Landes competent, welchem das Fahrzeug angehört, an dessen Bord die Übertretung begangen worden ist.

Es versteht sich übrigens von selbst, dass in jenen Fällen, wo die im vorausgehenden Absatze enthaltene Bestimmung nicht zur Ausführung gelangen kann, die Bestrafung der Übertretungen des gegenwärtigen Vertrages in jedem der vertragschließenden Staaten rücksichtlich seiner Angehörigen in Gemäßheit derjenigen allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit in Strafsachen erfolgt, welche sich aus den Specialgesetzen dieser Staaten oder aus den internationalen Verträgen ergeben.

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