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Artikel 8 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 8

Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen er am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte aus dem Kreise ihrer eigenen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bestellen. Diese Delegierten bedürfen der Genehmigung der Macht, bei der sie ihre Mission auszuführen haben.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße erleichtern.

Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie sich aus dem vorliegenden Abkommen ergibt, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.

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