Artikel 8
(1) Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder der Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird auf Grund der in Anhang 3 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls angeführten Beweismittel nachgewiesen. Die Glaubhaftmachung erfolgt auf Grund aller in Anhang 3 Absatz 3 des Durchführungsprotokolls angeführten Indizien.
(2) Welche Informationen der Antrag auf Rücknahme enthalten muss und wie die Übermittlungsmodalitäten sind, ist dem Protokoll zu entnehmen.
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