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Artikel 8 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 8

(1) Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder der Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird auf Grund der in Anhang 3 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls angeführten Beweismittel nachgewiesen. Die Glaubhaftmachung erfolgt auf Grund aller in Anhang 3 Absatz 3 des Durchführungsprotokolls angeführten Indizien.

(2) Welche Informationen der Antrag auf Rücknahme enthalten muss und wie die Übermittlungsmodalitäten sind, ist dem Protokoll zu entnehmen.

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