Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbe durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbemater
und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;
durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlich Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;
durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu trag hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010295
Dokumentnummer
NOR12130779
alte Dokumentnummer
N8196010534U
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