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Artikel 8. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 8.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbe durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbemater

und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlich Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu trag hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130779

alte Dokumentnummer

N8196010534U

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