Artikel 8
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung kann dem Antragsteller keinerlei Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten oder Gebühren auferlegt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung kann dem Antragsteller keinerlei Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten oder Gebühren auferlegt werden.
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