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Artikel 7 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 7

Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht auch in dem im anderen Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.

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