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Artikel 6 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 6

Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, hat vorzulegen:

(1) eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;

(2) eine zur Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche Bestätigung;

(3) gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);

(4) bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und die Art ihrer Zustellung.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Versäumungsurteil, Außerstreitgesetz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026129

alte Dokumentnummer

N2195625212S

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