Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Jede der drei Regierungen kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Bern, am 24. Oktober 1967, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005315
Dokumentnummer
NOR12059256
alte Dokumentnummer
N4196814205A
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