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Artikel 8 Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkirch–Buchs–Sargans (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1968

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Jede der drei Regierungen kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Bern, am 24. Oktober 1967, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Gesetzesnummer

10005315

Dokumentnummer

NOR12059256

alte Dokumentnummer

N4196814205A

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