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ARTIKEL 8 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden die Gründung und die Tätigkeit von Einrichtungen fördern, deren Zweck es ist, internationale Versicherungsbescheinigungen auszustellen und in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003425

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