ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden die Gründung und die Tätigkeit von Einrichtungen fördern, deren Zweck es ist, internationale Versicherungsbescheinigungen auszustellen und in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10011434
Dokumentnummer
NOR40003425
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