Artikel 8
Recht auf Gegendarstellung
(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030124
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