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ARTIKEL 8 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 8

Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

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