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ARTIKEL 7 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

KAPITEL 1

GEWERBLICHE WAREN

ARTIKEL 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

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