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Artikel 8 DBA – Belgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1973

Artikel 8

Gewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Allein- oder Hauptunternehmer ansässig ist.

Schlagworte

Alleinunternehmer

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045869

alte Dokumentnummer

N3197341804J

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